Die Steuer und App-Verkäufe (Teil 1)
Dieser Beitrag ist keine rechtliche Beratung und bei Fragen sollten sich meine Leser an das Fachpersonal wenden: Den eigenen Steuerberater. Er basiert auf der Kurzfassung eines Artikels vom Fachverlag NWB zum Thema „Umsatzsteuerliche Folgen am Beispiel des App Store“. Der ausführlichen Beitrag ist zu finden in NWB 28/2011 S. 2364.
Worum gehts?
Stell Dir vor, Du bist ein App-Entwickler und Deine App bringt ein wenig (oder mehr) Geld in Deine Kasse. Dann wirst Du wissen, das der App-Store einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen (Apple) gehört. An der Stelle (Luxemburg) fangen die Steuerprobleme an, denn diese sind „auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen“ aus dem Ausland – mit einem anderen Steuersatz.
“Kauf einer App in Deutschland
Kauft eine in Deutschland ansässige Privatperson solche Anwendungen, richtet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmens. Ist das leistende Unternehmen in Luxemburg ansässig, ist die elektronische Leistung somit mit luxemburgischer Mehrwertsteuer (Steuersatz 15 %) und nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet. Die Rechnungstellung richtet sich nach dem luxemburgischen Recht.
Ist der Leistungsempfänger ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist), ist die Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und somit mit 19 % Umsatzsteuer belastet. Der Leistungsempfänger schuldet anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer.
Überlassung von Software durch eine Drittfirma
Die Entwicklung von Software und ihre Überlassung via Internet an den Betreiber eines App Store für Zwecke des Weiterverkaufs durch diesen stellt ebenfalls eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung dar. Ist der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat als der Entwickler/die Drittfirma ansässig, verlagert sich die Leistung an den Sitzort des Betreibers, d. h. die Leistung ist – bei Ansässigkeit des Softwareentwicklers in Deutschland – nicht in Deutschland, sondern im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Betreibers steuerbar.”
Vielen Dank an den Verlag NWB für die Erlaubnis zum Zitat aus „NWB 28/2011“.
Was ist zu tun? Auf jeden Fall muss bis zum 25. Tag eines Quartals eine “Zusammenfassende Meldung” abgegeben werden. Ich vermute… an das Finanzamt Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Danke an Thomas Frütel für den Hinweis.
Erneut: Für Detailfragen zu dem Thema bitte den Steuerberater fragen. In einem zweiten Beitrag schaue ich mir die andere Seite der Medaille an: Ich bin Unternehmer und möchte die für mein Dienst-iPhone gekauften Apps steuerlich geltend machen. Dazu benötigt man eine qualifizierte Rechnung.
Hinweis: Mein Unternehmen KreativeKK unterstützt den Verlag NWB im Bereich Social Web / der NWB-Community. In dem Rahmen erfuhr ich von dem NWB-Artikel und fand das Thema passend für meinen privaten Blog.
27/12/2011 @ 10:15
Sorry für’s Klugscheißen, aber die zusammenfassende Meldung muss nicht ans Finanzamt, sondern ans Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis geschickt werden. Und ja, der Steuerberater weiß das am besten.
27/12/2011 @ 10:47
Danke Thomas
Korrigiert.
Dir einen schönen Rutsch ins neue Jahr,
Gerd
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